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Gersak Heizung-Sanitär Solingen
Sascha Gersak
Blumenstraße 83
42655 Solingen

Kontakt
Telefon: +49 163 2304337
E-Mail: info@gersak-hs.de

Umsatzsteuer-ID
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß § 27 a Umsatzsteuergesetz:
DE366596562

Steuernummer
12/5186/5058

Berufsbezeichnung und berufsrechtliche Regelungen
Berufsbezeichnung:
Installateur- und Heizungsbaumeister

Verliehen in:
Deutschland

EU-Streitschlichtung
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit:
https://ec.europa.eu/consumers/odr
Unsere E-Mail-Adresse finden Sie oben im Impressum.

Verbraucherstreitbeilegung/Universalschlichtungsstelle
Wir sind nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer
Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

Quelle:
eRecht24

Datenschutzerklärung
1. Verantwortliche Stelle
Gersak Heizung-Sanitär Solingen
Blumenstraße 83, 42655 Solingen
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+49 163 2304337

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Wir speichern personenbezogene Daten nur so lange, wie es für die jeweiligen Verarbeitungszwecke erforderlich ist oder gesetzliche Aufbewahrungspflichten bestehen.

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Wir setzen technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen ein, um Ihre Daten vor Manipulation, Verlust oder unbefugtem Zugriff zu schützen.

9. Änderungen der Datenschutzerklärung
Diese Datenschutzerklärung kann aufgrund neuer gesetzlicher Vorgaben oder Änderungen unserer Dienste angepasst werden.
Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeine Geschäftsbedingungen:
Sämtliche Waren und Dienstleistungen werden von uns
ausschließlich nach den nachfolgenden Bestimmungen erbracht. Die Abkürzung AN steht für
Auftragnehmer, die Abkürzung AG steht für Auftraggeber. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit
wird bei Personenbezeichnungen und personenbezogenen Hauptwörtern die männliche
Form verwendet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich
für alle Geschlechter. Die verkürzte Sprachform hat nur redaktionelle Gründe und beinhaltet
keine Wertung. AGB des AG wird ausdrücklich widersprochen. Nur für Unternehmer: Diese Geschäftsbedingungen
gelten im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung auch für alle unsere
zukünftigen Leistungen für den Kunden.
2. Definitionen:
Wir verwenden bestimmte fachliche Ausdrücke. Damit Klarheit besteht, was
diese Ausdrücke bedeuten, werden diese wie folgt festgelegt.
2.1. Einheitspreis: Der Einheitspreis ist der Preis, der je Einheit einer, in dem Leistungsverzeichnis
(2.2.) beschriebenen, Teilleistung berechnet wird. Die Gesamtvergütung ergibt sich aus
dem Produkt von Einheitspreis und den tatsächlich ausgeführten Leistungseinheiten, die
durch ein Aufmaß (2.4.) zu bestimmen sind. Die tatsächlich ausgeführten Leistungseinheiten
können von der im Vertrag vorgesehenen Zahl abweichen, so dass auch die Vergütung
in der Schlussrechnung (2.9.) von der im Vertrag vorgesehenen Gesamtvergütung abweichen
kann.
2.2. Leistungsverzeichnis: Das Leistungsverzeichnis ist die Aufstellung der durch den AN zu erbringenden
Leistungen im Rahmen dieses Auftrages, zur Festlegung des Auftragsumfanges
und der geforderten Qualität.
2.3. Regie: Unter Regie ist zu verstehen, dass die Vergütung des ANs aufgrund vereinbarter
Sätze für den tatsächlichen Aufwand an Personal- und Maschinenstunden sowie Material
erfolgt. Die Regiearbeiten sind auf Regieberichten in Textform festzuhalten. Diese Regieberichte
sind dem AG oder dem von ihm benannten Vertreter jeweils am Ende der Leistungseinheit
zu übermitteln. Eine Bereitstellung zum Download entspricht einer Übermittlung.
Der AG muss sodann diese Regieberichte binnen drei Werktagen (Werktage sind alle
Wochentage außer Sonntag) überprüfen und abgezeichnet an den AN wieder übergeben.
Einwendungen gegen die im Regiebericht aufgezeichneten Arbeiten, können nur binnen
dieser drei Tage vorgetragen werden. Sofern der AG die Regieberichte nicht binnen drei
Werktagen dem AN unterzeichnet, zurückgibt, hat der AN das Recht die Regiearbeiten sofort
einzustellen. Macht er von diesem Recht Gebrauch, muss er den AG hiervon vor Einstellung
der Arbeiten unterrichten.
2.4. Aufmaß: Unter Aufmaß ist die Ermittlung des Umfangs (Massen) der Bauleistungen zu verstehen.
Diese Mengenermittlung (Massenermittlung) dient anhand der Einheitspreise
(2.1.) der Ermittlung der erbrachten Leistung und ist Grundlage für die Schlussrechnung
(2.9.). Das Aufmaß ist nach individuellen Regeln, soweit im Leistungsverzeichnis vermerkt
oder nach den Regeln der Technik, das bedeutet, nach den für das jeweilige Gewerk (2.10.)
bestehenden DIN-Normen, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses Gültigkeit hatten,
zu erstellen. Soweit für das Gewerk (2.10.) keine DIN-Norm vorhanden ist, die die Art und
Weise der Erstellung des Aufmaßes vorgibt, erfolgt das Aufmaß gemäß den Angaben im
Leistungsverzeichnis (2.2.).
2.5. Zusatzleistungen: Hierunter fallen alle Leistungen, die zur Erfüllung des Kundenwunsches/
Bauvorhabens notwendig sind (notwendige Zusatzleistungen), die aber aufgrund Unvorhersehbarkeit
nicht vom Leistungsverzeichnis (2.2.) umfasst sind. Darunter fallen auch
Leistungen, die erst im Laufe des Bauvorhabens beauftragt (allgemeine Zusatzleistungen)
wurden. Zusatzleistungen, die aufgrund von Planänderungen anfallen, sind notwendige
Zusatzleistungen.
2.6. Mengenänderungen: Hierunter fallen Abweichungen des Umfangs von tatsächlich ausgeführten
und im Leistungsverzeichnis (2.2.) aufgeführten Bauleistungen. Bei Mengenänderungen,
die aufgrund Vorgabe durch den AG erfolgen handelt es sich um Leistungsänderungen.
Positionen des Leistungsverzeichnisses (2.2.) die nicht zur Ausführung gelangen,
gelten nicht als Mengenänderungen.
2.7. Abnahme: Dies ist die Erklärung des AGs nach Fertigstellung der Arbeiten, dass diese Arbeiten
vertragsgemäß und erfüllungstauglich erstellt wurden. Kleinere bzw. unwesentliche
Mängel, die die Erfüllungstauglichkeit nicht beeinflussen, rechtfertigen nicht zur Verweigerung
der Abnahme. Die Erfüllungstauglichkeit ist immer dann gegeben, wenn das
Nachfolgegewerk (2.10.) aufsetzen kann oder die fertigen Arbeiten gemäß ihrer Bestimmung
genutzt werden können. Die Erklärung der Abnahme durch den AG ist eine vertragliche
Pflicht und kann nur dann verweigert werden, wenn das Gewerk (2.10.) wesentliche
Mängel aufweist und keine Erfüllungstauglichkeit aufweist. Der Abnahme steht es gleich,
wenn der AG das Gewerk (2.10.) nicht innerhalb einer ihm vom AN bestimmten angemessenen
Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist. Eine Frist von einer Woche gilt als
angemessen. Zudem gilt die Abnahme mit der Zahlung der Schlussrechnung als bewirkt,
soweit der AN hierauf in der Schlussrechnung oder Rechnung hinweis. Teilabnahmen sind
zulässig und bewirken zumindest einen Gefahrenübergang.
2.8. Abschlagsrechnung: Dies ist eine Zwischenabrechnung während der Bauausführung, um
dem AN die bis dahin erbrachte Bauleistung und das aufgewendete Material zu vergüten.
2.9. Schlussrechnung: Die Schlussrechnung ist die abschließende Berechnung der Bauleistung
auf Basis des Aufmasses (2.4.). Sie beinhaltet sämtliche Arbeiten und Massen, die zur Erbringung
der Bauleistung notwendig waren. Sie führt den Endpreis, alle vorher ergangenen
Abschlagsrechnungen (2.8.) und Zahlungen auf.
2.10. Gewerk: Unter Gewerk versteht man abgeschlossene Leistungen, die einer bestimmten
Fachrichtung zuzuordnen sind.
2.11. Mangel: Ein Mangel liegt vor, wenn das Gewerk (2.10.), oder Teile davon nicht so beschaffen
sind, wie vertraglich vereinbart. Eine Abweichung des Gewerkes von der Vorstellung
des AGs ist hingegen kein Mangel. Ein Mangel berechtigt den AG vom AN die Beseitigung
bzw. Behebung des Mangels zu verlangen. Kann der Mangel nicht beseitigt werden, kann
der AG den Werklohn reduzieren. Ein Mangel gilt als unwesentlich, soweit er die Gebrauchsfähigkeit
nicht einschränkt und nicht auf dem Fehlen einer wesentlichen Eigenschaft
beruht. Hier ist alleine auf die Funktion abzustellen.
2.12. Sicherheitsleistung: Unter Sicherheitsleistung ist die Besicherung, also die Absicherung
der Vergütung des AN zu verstehen. Diese Besicherung kann durch jede Art der Sicherheitenstellung
erfolgen, wird aber meist über eine Bankbürgschaft erbracht. Soweit nach diesem
Vertrag eine Sicherheitsleistung vereinbart ist, gelten die dafür bestimmten gesetzlichen
Bestimmungen des § 650f BGB.
2.13. Zwischenabrechnungen: Soweit eine Zwischenabrechnung mit einem prüffähigen Aufmaß
versehen ist, ist das Prüfergebnis der Massen verbindlich. Eine Kürzung der Massen,
später nach Vorlage der Schlussrechnung, ist nur noch möglich, wenn auftraggeberseitig
diese Kürzung abschließend begründet und belegt werden kann.
2.14. Pauschalpreise: Soweit ein Pauschalpreis vereinbart wurde, gilt dieser ausschließlich für
die Leistungen, die dem Leistungsverzeichnis (2.2.), welches der Pauschalpreisermittlung
zugrunde lag zu entnehmen sind. Zusatzleistungen (2.5.) oder Mehrkosten, die durch eine
Anordnung des AG verursacht wurden, sind gesondert zu vergüten. Bei Abänderung bestimmter
von der Pauschale umfassten Leistungen, ist die Pauschale entsprechend dem
Einzelwert der Änderung anzupassen.
3. Regelungen für werkvertragliche Leistungen:
Die nachfolgenden Regelungen gelten soweit
wir eine bauliche Leistung zu erbringen haben.
3.1. Widersprüche: Bei Widersprüchen in Bezug auf Ausführung, Umfang und Menge geht die
Leistungsbeschreibung vor dem Plan, der Plan wiederum vor den anderen Anlagen. Das
Gewerk ist nach den technischen Bestimmungen/ DIN und Stand der Technik zu erstellen,
die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorlagen.
3.2. Vergütung: Dem AG ist bekannt, dass der hier aufgeführte Preis für die Bauleistung von
dem nach Durchführung der Bauarbeiten zu berechnendem Preis abweichen kann. Grund
hierfür ist, dass bei Erstellung des Leistungsverzeichnisses (2.2.) die Massen (2.4.) nur kalkulatorisch
ermittelt werden können. Die tatsächlichen Massen (2.4.) ergeben sich erst
nach Fertigstellung der Arbeiten durch das Aufmaß (2.4.). Ein weiterer Punkt für eventuelle
Preisabweichungen können Zusatzleistungen (2.5.) und/ oder Leistungsänderungen
(2.6.) sein.
3.3. Leistungsänderungen (2.6.) und Zusatzleistungen (2.5.): Leistungsänderungen und zusätzliche
Leistungen können jederzeit vereinbart werden. Zusätzliche Leistungen werden
auch bei Abschluss eines Pauschalvertrages gesondert und zusätzlich in der Schlussrechnung
berechnet.
3.4. Wasser und Strom und Baustellen WC: Dem AN werden Wasser- und Stromanschluss unentgeltlich
zur Verfügung gestellt. Die Kosten des Verbrauchs für die Leistung des AN und
für das Baustellen WC/ die Baustellen WCs trägt der A Sie sind nicht in die Preise einkalkuliert.
3.5. Zahlungen: Zahlungen sind nach Rechnungszugang beim AG sofort fällig. Der Zugang gilt
zwei Werktage (Werktage sind alle Wochentage außer Sonntag) nach Aufgabe zur Post
bzw. elektronischer Versendung als erfolgt. Unabhängig, ob im Folgenden Abschlagszahlungen
(2.8.) vereinbart werden, hat der AN nach Abschluss der Arbeiten eine Schlussrechnung
(2.9.) zu erstellen. Soweit der AG mit der Zahlung einer Abschlagszahlung um mehr
als 3 Werktage (Werktage sind alle Wochentage außer Sonntag) in Verzug gerät, darf der
AN die Arbeiten sofort einstellen. Für Schäden, die dem AG aufgrund einer solchen Baueinstellung
entstehen, haftet der AN nicht.
3.6. Verjährung von Mängelansprüchen: Mängelansprüche des AG verjähren innerhalb der gesetzlichen
Fristen § 634a BGB (Ausnahme wenn die VOB/B vereinbart ist). Das bedeutet,
dass bei Arbeiten an Gebäuden die Frist 5 Jahre beträgt. Sie beginnt mit der Abnahme
(2.7.). Die Herstellervorgaben zur Pflege und Wartung sind durch den AG einzuhalten. Fehler
und Schäden, die aufgrund der Nichteinhaltung der Herstellervorgaben auftreten, stellen
keinen Mangel dar und fallen nicht unter die Gewährleistung.
3.7. Termine/Ausführungsfristen: Der AN hat Verspätungen, deren Ursache nicht in seinem
Verantwortungsbereich liegen oder aufgrund Zahlungsverzuges durch den AG entstehen,
nicht zu verantworten. Soweit die Ursache im Verantwortungsbereich des AN liegt, haftet
dieser nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und auch nur für den typischer Weise durch
eine Verspätung eintretenden Schaden. Dem AG ist bekannt, dass eine Verspätung zu
Folgeverspätungen führen kann. Sie entstehen dadurch, dass sich aufgrund der Verspätung
beim AN eine Überlagerung mit anderen Bauvorhaben ergibt. Insoweit sind die
anderen Bauvorhaben vorrangig. Für Folgeverspätungen hat der AN wie für normale Verspätungen
einzutreten. Diese Eintrittspflicht entfällt, soweit die für die Folgeverspätung
ursächliche Verspätung nicht vom AN zu vertreten ist.
3.8. Bauzeitenplan: Sofern für die Abwicklung des Bauvorhabens oder auch nur für die zu erbringenden
Leistungen des AN ein Bauzeitenplan erstellt worden sein sollte, so dienen die
dort genannten Termine ausschließlich der internen Abstimmung und zeitlichen
Orientierung. Im Bauzeitenplan genannte Termine gelten weder als vertraglich vereinbarte
Termine noch als Fertigstellungsfrist.
3.9. Aufwendungen für Mängelbeseitigung: Kommt der AN einer Aufforderung des AG zur
Mängelbeseitigung nach und gewährt der AG den Zugang zum Objekt zum vereinbarten
Termin schuldhaft nicht oder stellt sich heraus, dass ein Mangel objektiv nicht vorliegt, hat
der AG die Aufwendungen des AN zu ersetzen. Mangels Vereinbarung der Sätze gelten
ortsübliche Sätze.
3.10. Eigenleistungen: Soweit der AG bei dem Bauvorhaben Eigenleistungen erbringt, übernimmt
der AN für diese Eigenleistungen keine Gewährleistung. Für Verspätungen im Baufortschritt
und/ oder Bauablaufstörungen, die aufgrund mangelhafter, fehlerhafter oder
verspäteter Eigenleistung des AG entstehen, haftet der AN nicht. Der AN ist nicht verpflichtet,
die in Eigenleistung erbrachten Arbeiten auf ihre Mangelfreiheit und Zwecktauglichkeit
hin zu überprüfen. Lediglich bei offen erkennbaren Mängeln besteht eine Hinweispflicht
des AN. Der AN haftet nicht für Schäden jeglicher Art, die aufgrund eines Mangels
in der Eigenleistung entstehen. Muss der AN durch einen solchen Mangel seine Arbeiten
zurückbauen, verändern oder neu errichten, sind diese zusätzlichen Arbeiten vom AG zu
vergüten.
3.11. Eigene Materiallieferung durch den AG: Soweit eigene Materiallieferungen durch den AG
zulässig sind übernimmt der AN für diese Materialien/ Gegenstände keine Gewährleistung.
Die Kontrollpflicht für die Vollständigkeit und Mangelfreiheit der Materiallieferung obliegt
dem AG. In Bezug auf durch mangelhaftes Material entstandene Schäden, gilt die Regelung
wie bei Eigenleistungen. Für den Einbau von bauseitig gestellten Materialien wird ein
um 150% erhöhter Stundensatz angesetzt und dem AG gegenüber abgerechnet.
3.12. Materiallieferung durch den AN: Soweit der AN dem AG Material liefert, übernimmt der
AN die übliche Gewährleistung. Die Gewährleistung für Fliesen, Platten, Natursteine, Holz
oder Materialien, die zum Einbau in ein Gebäude oder Garten bestimmt sind, beträgt 5
Jahre. Bei Naturprodukten, wie z.B. Naturstein kann keine Gewährleistung für Muster- und
Farbgleichheit übernommen werden. Auch kann der AN keine Gewähr für ein bestimmtes
Muster oder farbliche Zusammensetzung bei Naturprodukten übernehmen. Sollten die
vom AN gelieferten Naturprodukte nicht den Geschmack des AG treffen oder ihm nicht
gefallen, so stellt dies keinen Mangel dar. Weiter kann bei Änderungswünschen des AG,
die nach Abschluss der Planung erfolgen, keine Gewährleistung dafür übernommen werden,
dass, sollte hierdurch bedingt eine Nachbestellung an Material notwendig werden,
die Produkte identisch sind. Das betrifft insbesondere die Lieferung von Fliesen und Natursteinen
aus unterschiedlichen Chargen bzw. Abbaustätten.
3.13. Hinweispflichten: Der AN ist verpflichtet den AG auf Gegebenheiten, die sich während der
Bauphase ergeben, hinzuweisen, soweit diese die Qualität und Funktionstüchtigkeit des
Gewerkes (1.10.) beeinflussen können. Weiter besteht diese Hinweispflicht auch bei Vorgaben
durch den AG, die nach Ansicht des AN gegen die Regeln der Technik verstoßen. Die
Hinweispflicht ist nur erfüllt, wenn der Hinweis in Textform gegenüber dem AG oder seinem
Vertreter abgeben wurde. Der AG hat die Pflicht den AN über alle Belange, die eine
Erschwerung der Arbeiten zur Folge haben könnten, zu informieren. Dies sind zum Beispiel
Kenntnisse über die Bodenbeschaffenheit, Lage von Elektro- und/ oder andere Versorgungsleitungen,
behördliche Auflagen oder die Beschaffenheit der Wände und/ oder des
Putzes.
3.14. fehlende Unterlagen/ Informationen: Für Schäden, Verspätungen oder sonstige Ereignisse,
die ihre Ursache in der fehlenden Beibringung von Unterlagen und/ oder Informationen
durch den AG haben, haftet der AN nicht. Der AN weist darauf hin, dass er ohne Vorlage
der Baugenehmigung die Arbeiten verweigern kann. Sollten im Demontage- und Montagebereich
nicht sichtbare Leitungen (Wasser, Elektro, Gas etc.) verlegt sein, muss dies
den Mitarbeitern des AN vor Beginn der Arbeiten mitgeteilt werden. Soweit eine solche
Mitteilung nicht erfolgt, übernimmt der AN keine Haftung.
3.15. Wartung/ Service: Für Wartung und Service, die außerhalb des regulären Vertrages erfolgen,
werden An- und Abfahrt sowie der dafür notwendige Aufwand des AN nach Regie
(2.3.) abgerechnet. Bei Montage-, Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten werden die gesamten
Fahrtzeiten nach den Stundensätzen des AN berechnet. Werden mehrere Arbeitsstätten
in einer Anfahrt verbunden, werden die Fahrtzeiten auf die verschiedenen Aufträge
aufgeteilt.
3.16. Sonderanfertigungen: Wurden für den AG Sonderanfertigungen ausgeführt und wünscht
der AG Änderungen, Umarbeitungen oder Neuanfertigung, ohne dass ein Mangel hierzu
berechtigen würde, sind diese zusätzlichen Arbeiten zu vergüten. Im Falle einer freien Vertragskündigung
durch den AG, sind dem AN sämtliche Aufwendungen für die Sonderanfertigung
zu erstatten.
3.17. Teilkündigungen: wird der Vertrag ohne schuldhaften Anlass durch den AN durch den AG
teilweise gekündigt, ist der dafür veranschlagte Werklohn unter Anrechnung der ersparten
Aufwendungen durch den AG zu zahlen. Wahlweise kann der AN 30% pauschal der
durch die Kündigung weggefallenen Leistung verlangen.
3.18. Versuche: wird der AN mit der Reparatur oder Instandsetzung beauftragt, ist der dadurch
beim AN entstehende Aufwand auch dann zu bezahlen, wenn der Versuch erfolglos verlief.
Bei Aufträgen über Instandsetzung und/ oder Reparatur handelt es sich um eine Dienstund
nicht um eine Werkleistung.
4. Regelungen für spezielle werkvertragliche Leistungen:
Die nachfolgenden Regelungen gelten
zusätzlich soweit wir eine bauliche Leistung zu erbringen haben.
4.1. Wartungsfugen/ Haarrisse: Für Wartungsfugen (Dehnungsfugen) können wir grundsätzlich
nur eine Gewährleistung für 6 Monate geben. Wir gewährleisten, dass sämtliche Wartungsfugen
von uns nach dem Stand der Technik verschlossen werden. Für die Dauerhaftigkeit
können wir jedoch keine Gewährleistung übernehmen. Für sämtliche Schäden, die
aufgrund Fugenöffnung nach Ablauf von 6 Monaten entstehen, sind wir nicht eintrittspflichtig.
Etwas anderes ergibt sich nur dann, wenn wir über einen Wartungsvertrag die
Verantwortung für diese Fugen übernommen haben. Haarrisse an Materialübergängen,
Ecken, Wand-Deckenübergänge und Fugen sind kein Mangel.
4.2. Verschließen von Durchbrüchen und Stemmarbeiten/ Installationsspuren/ Staubschutz:
Soweit nicht ausdrücklich vereinbart umfasst unsere Leistungspflicht nicht das Wiederverschließen
von Durchbrüchen, Bohrlöchern, Stemmarbeiten bzw. allen die Substanz beschädigenden
Arbeiten, die für die erfolgreiche Durchführung des Auftrages notwendig
sind. Spuren an Wand, Boden und Decke, die durch die Installationsarbeiten entstanden
sind, stellen weder einen Mangel noch eine ersatzpflichtige Beschädigung dar, soweit
diese unvermeidbar sind. Finaler Wand-/ Deckenanstrich und/ oder Bodenbelagsarbeiten
sollten erst nach den Installationsarbeiten erfolgen. Das Stellen von Staubschutzwänden
durch den AN ist nur geschuldet, soweit dies ausdrücklich vereinbart wurde. Für Schäden
an demontierten Gegenständen haftet der AN nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
4.3. Leuchtmittel, Elektrogeräte, Heizgeräte, Kessel, Smart-Home Geräte, Ladestationen für
PKW, Alarmanlagen, Datenschutz: Soweit unser Auftrag auch das Liefern und die Installation
von Leuchtmitteln und elektronischen sowie elektrischen Geräten umfasst wird dem
Auftraggeber, zusätzlich zu unserer Gewährleistung, die Herstellergarantie gewährt. Sofern
ein Mangel nach Ablauf der Gewährleistungszeit auftreten sollte, aber noch von der
Herstellergarantie abgedeckt sein sollte, muss der AG die Kosten für An- und Abfahrt, Ausund
Wiedereinbau selber tragen. Für Leuchtmittel gilt eine verkürzte Gewährleistungszeit
von 6 Monaten. Bei Ladestationen hängt die tatsächliche Ladeleistung vom betreffenden
Fahrzeug ab. Soweit ein Fahrzeug weniger Ladeleistung aufnimmt, wie die Ladestation zur
Verfügung stellen kann, liegt kein Mangel vor. Bei der Installation von Alarmanlagen kann
keine Gewähr dafür übernommen werden, dass diese Anlage Einbruch und Vandalismus
verhindert. Bei der Installation von Videoanlagen, Datennetzwerken, aktiven Komponenten
und Telefonanlagen obliegt die Einhaltung des Datenschutzes alleine beim Auftraggeber.
Wir übernehmen keine Beratung im Hinblick auf den Datenschutz.
4.4. Wasserschadenservice: Bei der Trocknung von Wasserschäden, stellen das sich Verziehen
von Holzteilen wie zum Beispiel Türen, Fenster und Zargen keinen Mangel der Trocknungsleistung
dar, soweit sie unvermeidbar sind. Das gilt auch für Bodenbeläge, die nicht aus
Holz sind.
4.5. Abdichtung von Duschkabinen: Duschkabinen weisen eine Abdichtung auf, die lediglich
dafür schütz, das Spritzwasser nicht in den Raum laufen kann. Eine vollständige Dichtigkeit
ist jedoch nicht gegeben, so dass bei Ausrichtung des Wasserstrahls auf die Kabinentüre
oder andere systembedingten Anschlüsse und Öffnungen der Duschkabine, Wasser in den
Raum austreten kann. Dies stellt keinen Mangel dar.
4.6. Innenputz: Verputzen ist eine rein handwerkliche Leistung, was insbesondere für Strukturputz
gilt. Insoweit können wir nur die Gewährleistung dafür übernehmen, dass der Innenputz
von uns nach den Regeln der Technik verarbeitet wurde. Für eventuelles Nichtgefallen
der Struktur übernehmen wir keine Gewährleistung.
4.7. Naturmaterialien: Soweit zur Erstellung des Gewerkes Naturmaterialien verwendet werden,
gelten die folgenden Regelungen und Einschränkungen. Naturprodukte entstehen
natürlich und auf den Entstehungsprozess kann kein Einfluss genommen werden. Deswegen
kann keine Gewährleistung für Muster- und Farbgleichheit übernommen werden.
Auch kann der AN keine Gewähr für ein bestimmtes Muster oder farbliche Zusammensetzung
übernehmen. Sollten die Naturprodukte nicht den Geschmack des Käufers treffen
oder ihm nicht gefallen, so stellt dies keinen Mangel dar.
4.8. Holz, Flecken, falsche Reinigung: bei der Verwendung von Holz stellen Astlöcher, Harzgallen
oder sonstige Unregelmäßigkeiten keinen Mangel dar. Holz unterliegt einer ständigen
Veränderung, so dass farbliche Veränderungen, Vergrauen oder sonstige witterungsbedingen
und Nutzungsbedingten Veränderung der Farbe und/ oder Oberflächentextur keinen
Mangel darstellen. Flecken auf sämtlichen Flächen, auch wenn sie nicht aus Holz sind, die
durch Wasser oder sonstige Flüssigkeiten oder Einwirkungen entstehen, stellen ebenfalls
keinen Mangel dar. Schäden an Oberflächen oder auf Oberflächen, die auf Hochglanz poliert
sind, die durch die Verwendung falscher Reinigungsmittel verursacht wurden, unterfallen
nicht der Gewährleistung.
4.9. Farbanstriche: Farbanstriche im Innen- und Außenbereich sind nach Angaben des AN auf
die entsprechenden Untergründe abzustimmen und nach Herstellerangabe regelmäßig zu
warten.
4.10. Wärmepumpen: Der AN weist ausdrücklich darauf hin, dass das Geräusch, dass eine Wärmepumpe
hervorbringt, von einigen Personen als störend empfunden wird. Selbst wenn
man den Aufstellort der Wärmepumpe sorgsam unter dem Gesichtspunkt des Schallschutzes
aussucht, kann es dennoch sein, dass man das Geräusch wahrnimmt und als störend
empfindet. Von daher fällt die normale Geräuschbelastung einer Wärmepumpe nicht unter
die Gewährleistung. Der AN weist ausdrücklich darauf hin, dass Wärmepumpen deutlich
mehr Strom benötigen als andere Heizungsarten. Ein deutlich erhöhter Stromverbrauch
durch die Wärmepumpe fällt insoweit ebenfalls nicht unter die Gewährleistung. Der AN
weist weiter daraufhin, dass es nicht zu der Aufgabe des AN gehört, Daten und Informationen,
die er vom AG zur Berechnung der Heizlast erhält auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen.
Gleiches gilt, sollte der AN direkt eine Heizlastberechnung durch den AG erhalten.
4.11. Farbgleichheit: Wir weisen darauf hin, dass Material und Oberflächenstruktur bzw. Oberflächenbeschaffenheit
zu einer Veränderung der Farbe je nach Lichteinfall und Beschaffenheit
des Lichts führen können. So kann es passieren, dass die Farbe „weiß“ eines WC-Deckels
durchaus anders erscheinen kann als die Farbe „weiß“ der Keramik. Ein sich solcher
ergebender Farbunterschied, bei ansonsten gleicher Farbangabe stellt keinen Mangel dar.
4.12. Dichtigkeit von Durchbrüchen: Für die Dichtigkeit von Durchbrüchen haften wir nur, wenn
die Durchbrüche von uns gemäß Leistungsverzeichnis erstellt und von uns verschlossen/
angedichtet wurden. Es besteht für den AN keine Pflicht An- und Abdichtungen durch andere
Gewerke zu überprüfen.
4.13. Produktgüte: Für sämtliche einzubauende Produkte gelten die handelsüblichen oder herstellungsbedingten
Abweichungen beiden Abmessungen, der Oberflächenbeschaffenheit,
dem Produktgewicht, sowie geringfügige Formabweichungen. Diese stellen keinen Mangel
dar, soweit der Gesamteindruck und die Funktionsfähigkeit nicht im Wesentlichen beeinträchtigt
ist.
4.14. Veränderung durch Witterungseinflüsse: Durch extreme Witterungseinflüsse, insbesondere
nach langen Wärmeperioden, können sich im Holz auffällige Trockenrisse bilden.
Diese Risse haben keinen Einfluss auf die Festigkeit und Belastbarkeit des Holzes. Ebenso
können sich durch Veränderungen der Holzfeuchte geringfügige Veränderungen in der
Maßhaltigkeit der Hölzer ergeben. Alle diese Auswirkungen sind unbeeinflussbare Eigenschaften
des Werkstoffes Holz und stellen keinen Mangel dar.
4.15. Dacharbeiten: soweit der AN das Dach (Steil- / Flachdach etc.) nicht geplant hat, ist nicht
Pflicht des AN die Planung auf Tauglichkeit, DIN-Konformität etc. zu überprüfen. Der AN
übernimmt ausdrücklich keine Gewährleistung für Planungsfehler. keine Gewährleistung
für Tauglichkeit und Planung. Der AN übernimmt auch keine Gewähr für Dachunterkonstruktionen,
soweit diese nicht vom AG hergestellt wurden. Mögliche Farbunterschiede
bei Dachziegeln stellen keinen Mangel dar.
4.16. Voraussetzungen für die Installation von Speichersystemen, Photovoltaikanlagen und
sonstiger Hardware; Vor-Ort-Termin
4.16.1. Sofern Vertragsgegenstand die Installation von einem Speichersystem, Photovoltailanlagen
und/oder sonstiger Hardware ist, stellt der Kunde sicher, dass vor Beginn der Installation,
die in dem Kunden vor dem Termin bekannt gemachten Voraussetzungen
erfüllt sind.
4.16.2. Wir können im Rahmen einer zusätzlich vom Kunden zu bezahlenden Vor-Ort-Besichtigung
prüfen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind.
4.16.3. Stellt sich heraus, dass Anforderungen nicht erfüllt sind, können (a) sich unsere Termine
um die Dauer der Verzögerung und einer angemessenen Anlaufzeit verschieben;
und (b) Mehrkosten aufgrund der Nichteinhaltung der Voraussetzungen entstehen,
die wir gesondert berechnen; (c) wir vom Vertrag zurücktreten, wenn diese Voraussetzungen
nicht innerhalb angemessener Frist und mit zumutbarem Aufwand von
dem Kunden hergestellt werden können, oder alternativ eine Anpassung des Vertrages
verlangen. Gleiches gilt, wenn sich nach Vertragsschluss herausstellen sollte, dass
aufgrund eines unvorhersehbaren Zustands am Installationsort eine Installation unmöglich
oder wesentlich erschwert ist.
4.16.4. Der Kunde hat uns unverzüglich zu benachrichtigen, sobald der Eintritt von Verzögerungen
absehbar ist.
4.16.5. Gelieferte Speicher und oder Photovoltaikanlagen/ Photovoltaikmodule sind insbesondere
nicht mangelhaft, soweit die elektrische Leistung innerhalb der im
Produktdatenblatt ausgewiesenen Toleranzen liegt. Bei Photovoltaikanlagen gilt das
nur, soweit die Module eine ideale Ausrichtung aufweisen und nicht verschattet sind.
4.16.6. Mängelansprüche bestehen nicht wegen Schäden, die nach dem Gefahrübergang
infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter
Betriebsmittel, natürlicher Abnutzung oder aufgrund äußerer, nicht in unserem
Verantwortungsbereich liegender Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag
nicht vorausgesetzt waren (z.B. chemische oder elektrochemische Einflüsse).
4.16.7. Die Leistung von Photovoltaikmodulen hängen von der Intensität der Sonneneinstrahlung
ab. Eine geringere Leistung der Photovoltaikmodule/ Photovoltaikanlage als
im Produktdatenblatt und/ oder Angebot ausgewiesen, die auf zu geringe Sonneneinstrahlung
wegen Wolken, Staub, Schatten oder einem nicht idealen Ausrichtung der
Module zurückzuführen ist, stellt keinen Mangel dar. Es wird darauf hingewiesen, dass
Situationsbedingt und/ oder durch tatsächliche Gegebenheiten vor Ort eine ideale Ausrichtung
nicht gewährleistet werden kann. Die im Angebot ausgewiesene Leistung der
Anlage stellt einen theoretischen rechnerischen Wert dar und es kann nicht gewährleistet
werden, dass diese Leistung auch tatsächlich erreicht wird.
5. Nur für Verbraucher:
Verbraucherverträge über digitale Produkte
5.1 Für einen Vertrag über die Bereitstellung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen im
Sinne des § 327 BGB („digitale Produkte“) zwischen uns und einem Verbraucher gelten –
unter Maßgabe der nachfolgenden Regelungen – die gesetzlichen Regelungen. Für einen
Kaufvertrag über eine Sache, die digitale Produkte enthält oder mit ihr verbunden ist, aber
ihre Funktion auch ohne diese digitalen Produkte erfüllen kann, gelten – unter Maßgabe der
nachfolgenden Regelungen – für den Bestandteil des Vertrages, der das digitale Produkt betrifft,
die gesetzlichen Regelungen.
5.2 Wir stellen dem Verbraucher ein digitales Produkt in der Version bereit, die wir in der Auftragsbestätigung
angeben. Wir weisen den Kunden in der Auftragsbestätigung ausdrücklich
darauf hin, sofern es sich dabei nicht um die zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung
neueste verfügbare Version handelt.
5.3 Wir dürfen bei einer dauerhaften Bereitstellung des digitalen Produkts notwendige und
dem Verbraucher zumutbare Änderungen des digitalen Produkts, die über das zur Aufrechterhaltung
der Vertragsgemäßheit nach § 327e Abs. 2 und 3 BGB und § 327 f BGB
erforderliche Maß hinausgehen nur zur Anpassung des digitalen Produkts an eine neue technische
Umgebung, erhöhte Nutzerzahlen oder aus sicherheitstechnischen, betriebstechnischen
oder rechtlichen Gründen vornehmen, sofern dem Verbraucher durch die Änderung
keine zusätzlichen Kosten entstehen und wir den Verbraucher klar und verständlich über die
Änderung informieren.
5.4 Eine Änderung des digitalen Produkts, welche die Zugriffsmöglichkeit des Verbrauchers auf
das digitale Produkt oder welche die Nutzbarkeit des digitalen Produkts für den Verbraucher
erheblich beeinträchtigt, dürfen wir nur vornehmen, wenn wir den Verbraucher innerhalb
einer angemessenen Frist vor dem Zeitpunkt der Änderung mittels eines dauerhaften
Datenträgers (z.B. E-Mail) informieren.
5.5 Im Vorfeld des Vertragsschlusses benannte Merkmale des digitalen Produkts gehören nicht
automatisch zu der vereinbarten Beschaffenheit nach § 327e Abs. 2 S. 1 Nr. 1a BGB, zu dem
vereinbarten Zubehör, Anleitungen und Kundendienst nach § 327e Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB oder
zu den zu den vereinbarten Aktualisierungen nach § 327e Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB, sondern nur
dann, wenn sie in der Auftragsbestätigung ausdrücklich benannt werden.
6 Gefahrübergang:
Durchführung der Lieferung, Termine
6.1 Nur für Verbraucher: Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung
geht bei Lieferungen, und zwar auch bei Teillieferungen, mit Übergabe auf den Kunden
über.
6.2 Nur für Unternehmer: Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung
bei Lieferungen mit Aussonderung der Ware und Anzeige der Versandbereitschaft
an den Kunden, spätestens mit Verlassen des Lieferwerkes auf den Kunden über.
6.3 Bei werkvertraglichen Leistungen geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen
Verschlechterung auf den Kunden über, sobald sich die Leistung in der Sachherrschaft
des Kunden befindet, spätestens jedoch mit der jeweiligen (Teil-)Abnahme.
6.4 Nur für Unternehmer: Unsere Lieferverpflichtungen stehen unter dem Vorbehalt unserer
ordnungsgemäßen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Lieferanten.
6.5 Nur für Verbraucher: Wir können vom Vertrag mit dem Kunden zurücktreten, wenn wir die
Ware unsererseits ordnungsgemäß bei unserem Vorlieferanten bestellt haben, jedoch nicht
richtig oder rechtzeitig beliefert worden sind (kongruentes Deckungsgeschäft). Voraussetzung
ist weiterhin, dass wir die fehlende Warenverfügbarkeit nicht zu vertreten haben.
6.6 Hat der Kunde einen Anspruch auf Schadensersatz neben der Leistung wegen Verzuges, so
ist der zu ersetzende Schaden beschränkt auf einen Betrag von 0,5 % des vereinbarten
Netto-Preises der vom Verzug betroffenen Lieferungen für jede volle Woche des Verzuges,
insgesamt jedoch auf einen Betrag von 5 % dieses Netto-Preises. Diese Beschränkungen gelten
nicht, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
6.7 Der Kunde ist – unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen – nur zum Rücktritt
vom Vertrag wegen Nichteinhaltung von Terminen berechtigt, wenn wir die Nichteinhaltung
zu vertreten haben oder dem Kunden das Festhalten am Vertrag aufgrund der Verzögerung
nicht zumutbar ist. Haben wir eine Teilleistung bewirkt, kann der Kunde vom ganzen
Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Jede Partei hat
auf Verlangen der jeweils anderen Partei innerhalb angemessener Frist zu erklären, ob sie
vom Vertrag zurücktritt oder weiter am Vertrag festhalten will.
6.8 Wir haben Verspätungen, deren Ursache nicht in unserem Verantwortungsbereich liegen
oder aufgrund Zahlungsverzuges durch den Kunden entstehen, nicht zu verantworten. Soweit
die Ursache in unserem Verantwortungsbereich liegt, haften wir nur für Vorsatz und
grobe Fahrlässigkeit und auch nur für den typischer Weise durch eine Verspätung eintretenden
Schaden. Dem Kunden ist bekannt, dass eine Verspätung zu Folgeverspätungen
führen kann. Sie entstehen dadurch, dass sich aufgrund der Verspätung bei uns eine Überlagerung
mit anderen Bauvorhaben ergibt. Insoweit sind die anderen Bauvorhaben vorrangig.
Für Folgeverspätungen haben wir wie für normale Verspätungen einzutreten. Diese
Eintrittspflicht entfällt, soweit die für die Folgeverspätung ursächliche Verspätung nicht
von uns zu vertreten ist.
6.9 Sofern für die Abwicklung des Bauvorhabens oder auch nur für die zu erbringenden Leistungen
des Kunden ein Bauzeitenplan erstellt worden sein sollte, so dienen die dort genannten
Termine ausschließlich der internen Abstimmung und zeitlichen Orientierung. Im
Bauzeitenplan genannte Termine gelten weder als vertraglich vereinbarte Termine noch als
Fertigstellungsfrist
7. Regelungen Baustellenablauf:
nachfolgende Regelungen sollen dafür sorgen, dass die Baustelle
geordnet ablaufen kann.
7.1. Materialablageplatz: Der AG verpflichtet sich uns gegenüber unentgeltlich für ausreichend
Parkmöglichkeiten, Lagerplatz für Material, Baustellen WC und Maschinen in unmittelbarer
Nähe zur Baustelle zu sorgen. Wird kein ausreichender Lagerplatz zur Verfügung
gestellt, muss der dadurch entstehende Mehraufwand auf unserer Seite durch den AG vergütet
werden.
7.2. Service und Wartung: Unser Auftrag umfasst den Service und/ oder die Wartung der zu
installierenden Anlage nur dann, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
7.3. Einsatz von Maschinen: Für unvermeidbare Schäden durch den Einsatz von Maschinen
sind wir nicht zum Schadensersatz verpflichtet.
7.4. Sich lösende Ablagerungen: soweit durch die Arbeiten Leitungen zeitweise abgesperrt
werden müssen, wie zum Beispiel die Wasserleitung, stellen das sich lösen von Ablagerungen
in den Leitungen und die daraus entstehenden Folgen wie zum Beispiel das Verstopfen
von Perlatoren, Sieben, Schwimmerventile etc. keinen Mangel dar. Soweit der AN dazu
aufgefordert wird diese Verstopfung zu beheben, erfolgen diese Arbeiten nur gegen ein
zusätzliches Entgelt. Es handelt sich um Zusatzleistungen.
7.5. Baureinigung: eine solche ist nur geschuldet, soweit sie ausdrücklich vereinbart worden
ist. Die Baustelle wird, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde „besenrein“
hinterlassen.
8. Regelungen für den Verkauf:
Nachfolgende Regelungen gelten, soweit wir nur Material verkaufen.
8.1. Eigentumsvorbehalt: Sämtliche von uns gelieferte Ware bleibt so lange in unserem Eigentum
bis der Käufer die Ware vollständig bezahlt hat. Solange die Ware nicht vollständig
bezahlt ist, ist ein Weiterverkauf der von uns gelieferten Waren nicht erlaubt.
8.2. Fälligkeit/ Zahlung: Der Kaufpreis für Kaufware ist sofort nach Aushändigung an den Kunden
fällig. Es ist uns gestattet die Einräumung des Besitzes von einer Teilzahlung oder vollständigen
Zahlung des Kaufpreises abhängig zu machen. Soweit der Käufer Artikel bestellt,
die eigens für ihn gefertigt oder nach Maß geschnitten werden oder eigens für ihn
bestellt werden müssen, ist der Kaufpreis im Voraus zu entrichten. Ungerechtfertigte
Skontoabzüge sind unzulässig und werden nachgefordert.
8.3. Gewährleistung für Kaufware: es gelten die nachfolgenden Regelungen für bestimmte
Produkte.
8.3.1. Fliesen: Fliesen werden gebrannt und jede Charge fällt unterschiedlich aus. Für leichte
Farbabweichungen, leichte Abweichungen im Format, leichte Abweichungen in der
Dicke, kann bedingt durch den Produktionsprozess keine Gewährleistung übernommen
werden. Leichte Abweichungen liegen dann vor, wenn zwischen einer Referenzfliese
und der gelieferten Fliese Unterschiede bestehen, obwohl die Fliesen ihrem
Grundfarbwert nach, der überschlägigen Größe und Dicke gleich aussehen. Insbesondere
bei Fliesen mit großem Format kann es aufgrund des Produktionsprozesses dazu
kommen, dass die Fliese nicht 100% plan ist. Abweichungen davon (Schüsselung) stellen
keinen Mangel dar, soweit die Schüsselung nicht mehr als 100% der Fliesendicke
beträgt oder Herstellungsbedingt unvermeidbar sind.
8.3.2. Naturprodukte: Naturprodukte entstehen natürlich und auf den Entstehungsprozess
kann kein Einfluss genommen werden. Deswegen kann keine Gewährleistung für
Muster- und Farbgleichheit übernommen werden. Auch können wir keine Gewähr für
ein bestimmtes Muster oder farbliche Zusammensetzung übernehmen. Sollten die gelieferten
Naturprodukte nicht den Geschmack des Käufers treffen oder ihm nicht gefallen,
so stellt dies keinen Mangel dar. Die Ware ist dennoch vollständig zu bezahlen.
8.3.3. Zwecktauglichkeit: Ferner übernehmen wir keine Gewähr dafür, dass die vom Kunden
gekauften Fliesen oder Naturprodukte sich für den vom Kunden angedachten bzw.
vorgestellten Zweck eignen. Eine Gewährleistung können wir diesbezüglich nur
übernehmen, wenn der Kunde uns vor Kauf über die geplante Verwendung informiert
hat und wir die Geeignetheit in Textform zugesichert haben.
8.3.4. Fleckenbildung: Wir übernehmen auch keine Gewährleistung für Flecken, insbesondere
Kalkflecken, die sich durch den Kontakt mit Wasser ergeben. Wir weisen ausdrücklich
darauf hin, dass zur Vermeidung von Kalkflecken die Oberfläche nach Kontakt
mit Wasser vom Restwasser zu befreien ist. Wir weisen ebenfalls ausdrücklich
darauf hin, dass viele im Handel angebotene Badreiniger die Oberfläche angreifen
können.
8.3.5. Nachbestellungen: Soweit der Kunde von einem bestimmten Produkt weitere Produkte
nachbestellt, können wir nicht garantieren, dass die nachbestellten Produkte in
Form, Farbe, Güte und Dicke dem Vorprodukt entsprechen. Nachdem insbesondere
bei Fliesen jede Charge anders ausfällt, sind Veränderungen durch den Produktionsprozess
bedingt.
8.3.6. Produktgüte: Für sämtliche einzubauende Produkte gelten die handelsüblichen
oder herstellungsbedingten Abweichungen beiden Abmessungen, der Oberflächenbeschaffenheit,
dem Produktgewicht, sowie geringfügige Formabweichungen. Diese
stellen keinen Mangel dar, soweit der Gesamteindruck und die Funktionsfähigkeit
nicht im Wesentlichen beeinträchtigt ist.
9. Allgemeine Regelungen:
dem Vertrag liegen folgende allgemeine Regelungen zugrunde.
9.1. freibleibende Angebote/ Vertragsschluss: Sämtliche Angebote von uns sind freibleibend
und unverbindlich. Unsere Angebote stellen ein Angebot an den Kunden dar aufgrund dessen
er uns anträgt mit ihm über den Inhalt des Angebots einen Vertrag abzuschließen. Erst
wenn wir dem Vertrag in Textform zugestimmt haben, oder den Vertrag unterschrieben
haben, ist der Vertrag geschlossen.
9.2. Recht auf Preisanpassungen: Verändert sich nach Vertragsabschluss der Preis eines einzelnen
Kostenelements (zum Beispiel der Preis für Holz, eines Vorproduktes oder mehrerer,
die Kosten für Nachgewerke) um mehr als 5% und würde sich somit auch der Preis des Endproduktes
verändern, hat jede Partei das Recht, von der jeweils anderen Partei den Eintritt
in ergänzende Preisverhandlungen zu verlangen. Ziel soll sein, durch Vereinbarung eine
angemessene Anpassung der vertraglich vereinbarten Preise für die, durch die Preisänderung
betroffenen, Leistungspositionen an die aktuellen Lieferpreise herbeizuführen. Das
gilt auch dann, wenn zwischen den Parteien ein Pauschalpreis vereinbart worden ist.
9.3. Kostenelementeklausel: Aufgrund unklaren Situation im Hinblick auf die Lieferung von bestimmten
Gütern oder Leistungen, die zur Erfüllung des Vertrages notwendig sind, gilt für
vorgenannten Vertrag in Einklang mit § 1 Abs. 2 Nr. 3 PrKG (Preisklauselgesetz) folgende
Kostenelementeklausel: Verändert sich der Preis eines einzelnen Kostenelements (zum
Beispiel der Preis für Holz, eines Vorproduktes oder mehrerer, die Kosten für Nachgewerke,
Lohnkosten), so verändert sich auch der Preis des Endproduktes, jedoch nur insoweit
als sich die bei dem jeweiligen Vorprodukt eingetretene Preisänderung anteilig auf
den Preis des Endprodukts auswirkt. Das gilt jedoch erst dann, wenn die Preisänderung
nach 4 Monaten seit Abschluss des Vertrages eingetreten ist (§ 309 Nr. 1 BGB). Das bedeutet,
dass unserem Angebot eine Kalkulation zugrunde liegt, in der wir mit voraussichtlichen
Kosten für das Baumaterial und Leistungen aus anderen Gewerken kalkuliert haben. Sollten
sich diese Kalkulationsansätze verändern, wird sich auch der Endpreis für unsere Leistung
entweder verbilligen oder verteuern. Das gilt auch für Pauschalpreisvereinbarungen.
9.4. Haftung für Schäden: Wir haften für durch von uns verursachte Schäden nur dann, wenn
der Schaden von uns entweder grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt wurde. Wir
haften nur für den üblicherweise vorhersehbar eingetretenen Schaden, aber maximal nur
bis zu einer Höhe von 10% der Auftragssumme. Haftungsausschluss bei einfacher
Fahrlässigkeit und Haftungsbegrenzung bei grober Fahrlässigkeit gilt nicht bei der
Verletzung von Leib und Leben. Bei Vorsatz haften wir unbeschränkt.
9.5. keine Gewährleistung für Fördermittel: Auch wenn der AN für den AG die Meldung von
Daten zur Förderstelle übernimmt oder gar den Förderantrag ausstellen sollte, übernimmt
er keine Gewähr für Bestand und Umfang des Förderprogramms. Die Überprüfung der Förderanträge
des AG auf Vollständigkeit und Richtigkeit ist nicht von dem Auftrag umfasst.
Die Einhaltung von Fristen ist alleinige Sache des AG; der AN ist nicht verpflichtet auf die
9.6. Besondere Gewährleistungsausschlüsse bei PV/ Solar und Energiespeicher
9.7. Besondere Gewährleistungsausschlüsse bei PV/ Solar und Energiespeicher. Eine Gewährleistung
und/ oder Haftung besteht ausdrücklich nicht, wenn
9.7.1. der Speicher nach dem Aufstellen durch Wasser beschädigt wird.
9.7.2. die Belüftung des Speichers nach dem Aufstellen vom Kunden blockiert wird.
9.7.3. sich der Aufstellort des Kunden über die Zeit als deutlich zu warm erweist, weshalb
die Lebensdauer des Speichersystems erheblich gemindert wird.
9.7.4. das Batteriemodul im Speicher einen unerwarteten internen Kurzschluss hat und
der Speicher in Brand gerät.
9.7.5. der Kunde das System öffnet und dadurch einen Kurzschluss im System verursacht.
9.7.6. der Kunde den Speicher öffnet und einen elektrischen Schlag erfährt.
9.7.7. der Kunde die Zuleitungen zum System manipuliert oder eigenmächtig verändert.
9.7.8. der Kunde, der über die Admin-Rechte für das System verfügt. eine falsche Einstellung
vornimmt, die zum Fehlverhalten des Speichers oder gar zur Zerstörung / Beschädigung
des Systems führt.
9.7.9. der Kunde eigenständig eine PV-Anlage an den DC-Buchsen des Systems nachrüstet.
9.7.10. der Kunde den Speicher von der Datenkommunikationsleitung trennt oder eine
unzureichende Datenverbindung besteht.
9.7.11. der Kunde eigenständig den Speicher um Batteriemodule erweitert.
9.7.12. Betriebsgeräusche des Speichers, die in Pieptönen, Lüfterrauschen sowie Klackgeräusche
beim Umschalten auf Notstrom keinen Mangel dar
9.8. Salvatorische Klausel: Sofern Vereinbarungen dieses Vertrages, egal aus welchen Gründen
unwirksam sind oder unwirksam werden, so berührt dies den Bestand des Vertrages als
solches nicht. Die Parteien vereinbaren bereits jetzt schon, dass sie anstelle der unwirksamen
Vereinbarung eine Vereinbarung treffen werden, die im Sinn der ursprünglich gewollten
Vereinbarung inhaltlich am nahesten kommt.
9.9. Textform: Änderungen des Vertrages müssen, damit sie wirksam vereinbart werden können,
in Textform (E-Mail, Fax) abgefasst werden. Die Parteien können dieses Textformerfordernis
nur durch eine schriftliche Vereinbarung aufheben.
9.10. VOB: Sollte die VOB/B vereinbart sein, so gilt diese im Ganzen. Soweit in unseren AGB
Punkte geregelt sind, die vom Regelungsgehalt der VOB/B nicht umfasst sind oder Regelungen
der VOB/B detaillierter regeln, gelten unsere Regelungen zusätzlich zu den Regelungen
der VOB/B. Soweit die VOB/B das Schriftformerfordernis vorsieht, wird dieses durch
die Textform ersetzt.
9.11. Schlichtung: Bei Streitigkeiten müssen die Parteien, bevor ein Gericht angerufen wird ein
Schlichtungsverfahren nach der Schlichtungs- und Schiedsordnung für Baustreitigkeiten
„sobau“ durchführen. Die Schlichtungsordnung kann im Internet unter https://sobau.
de/wp-content/uploads/2022/03/SOBAU-DownloadPDF-2022-03-16.pdf kostenlos heruntergeladen
werden.
9.12. Zusätzliches: Funktionsstörungen bei Heizungsanlagen, die ihre Ursache in einer Verschlammung
des Leitungssystems haben, fallen nicht unter die Gewährleistung und stellen
auch keinen durch den Auftragnehmer zu ersetzenden Schaden dar, sofern die Heizungsanlage
nicht über einen Schlammabscheider verfügt.
10. gewerbliche Kunden/ Auftraggeber:
Für gewerbliche Kunden/ Auftraggeber gelten zusätzlich
nachfolgende Bestimmungen.
10.1. Reduzierung der Gewährleistung: Die Gewährleistung bei Werkverträgen sowohl betreffend
die Werkleistung als auch die Materiallieferungen wird auf 4 Jahre begrenzt.
10.2. Untersuchungs- und Rügepflicht: Materiallieferungen sind sofort nach Erhalt zu überprüfen.
Die Rüge von Fehler, Mangel oder Falschlieferung hat unverzüglich zu erfolgen. Verspätete
Rügen gehen zu Lasten des AG.
10.3. Gerichtsstand: Gerichtsstand für alle Auseinandersetzungen ist der Gerichtsstand des AN
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